Besondere Vertragsbedingungen für das Juni’OR-Konto

Die Bedingungen wurden am 31. Dezember 2018 geändert. Die englische Version wird in Kürze übersetzt


Artikel 1: Gegenstand

Das juni’OR-Konto ist für Kinder und Jugendliche bestimmt, die von Vergütungen profitieren, die exklusiv jungen Sparern vorbehalten sind. Es handelt sich um ein sicheres Sparen durch Anlagen in Edelmetallen, die physisch in der Schweiz von Euporos SA gelagert werden.

Artikel 2: Kontoverwaltung

§ 1. Eltern oder Großeltern können ein juni’OR-Konto für ein Kind auf seinen eigenen Namen einrichten. Sie verwalten das Konto bis das Kind das von ihnen gewählte Alter zur Selbstverwaltung (18, 21 oder 25 Jahre) erreicht hat. Der elterliche oder großelterliche Kontoverwalter hat ausgehend von seinem eigenen Kundenkonto direkten Zugang zum juni’OR-Konto.

§ 2. Bei Erreichen des Alters zur Selbstverwaltung wird das juni’OR-Konto in ein Kundenkonto umgewandelt und der junge Erwachsene verfügt eigenständig über sein Vermögen.

§ 3. Änderung des Kontoinhabers: Bei Tod eines Kindes wird das juni’OR-Konto geschlossen und das Vermögen geht in den Besitz seiner Erben über, die frei über diesen verfügen können.

§ 4. Wechsel des Kontoverwalters: Das juni’OR-Konto bleibt bis zum Erreichen des Alters zur Selbstverwaltung aktiv. Bei Tod eines Elternteils übernimmt der überlebende Elternteil die Verwaltung. Bei Tod beider Elternteile übernimmt ein gesetzlicher Vormund die Verwaltung. Bei Scheidung der Eltern übernimmt der Elternteil die Verwaltung, dem das Sorgerecht zugesprochen worden ist. Bei Tod eines Großelternteils führt der überlebende Großelternteil die Verwaltung fort. Bei Tod beider Großelternteile wird die Verwaltung den Eltern oder dem gesetzlichen Vormund übertragen.

§ 5. Zu liefernde Dokumente: Bei Eröffnung des juni’OR-Kontos sind eine Identifizierung des Kindes (Ausweis oder Auszug aus dem Geburtenregister) und der Nachweis der elterlichen oder großelterlichen Beziehung notwendig (Familienbuch). Jede Änderung des Kontoeigentümers oder Kontoverwalters muss anhand eines administrativen oder rechtlichen Dokuments nachgewiesen werden.

Artikel 3: Schutz der Ersparnisse

§ 1. Solange das Alter zur Selbstverwaltung nicht erreicht ist, bleibt das juni’OR-Konto blockiert, d.h. dass Kontoentnahmen nicht zugelassen sind, damit die Ersparnisse nicht angerührt und nicht verschleudert werden.

§ 2. Es können drei verschiedene Arten an Vermögen auf dem juni’OR-Konto angespart werden: Gold, Silber und Schweizer Franken. Der Verwalter kann diese drei Vermögensarten kaufen und wiederverkaufen, die Ersparnisse müssen jedoch bei Euporos SA hinterlegt bleiben (keine Rücknahmen aus dem Bestand vor Erreichen des Alters zur Selbstverwaltung).

§ 3. Die Edelmetalle des juni’OR-Kontos werden von Euporos SA gegen Gebühren gelagert, die im „Lagervertrag“ (frz. CS) definiert sind. Ein positives Guthaben in Schweizer Franken auf dem juni’OR-Konto produziert keine Zinsen.

Artikel 4: Rechtsnachfolge

Bei einer Rechtsnachfolge (Schenkungen an Kinder oder Enkelkinder) über das juni’OR-Konto können bestimmte Schenkungssteuern im Wohnsitzland anfallen, es können jedoch Steuerbefreiungen bis zu bestimmten Beträgen existieren. Euporos SA ist nicht zu einer Erklärung an das Finanzamt verpflichtet, da dieser Schritt in den Verantwortungsbereich des elterlichen oder großelterlichen Kontoverwalters fällt.

Artikel 5: Bonus

§ 1. Euporos SA überreicht bei Eröffnung eines juni’OR-Kontos einen Kaufgutschein in Höhe von 100 Schweizer Franken, der bei der ersten Bestellung von Edelmetallen eingelöst werden muss.

§ 2. Die Firma überreicht jedes Jahr im Januar einen bestimmten Bonus, dessen Betrag von den im zurückliegenden Jahr Gesparten abhängig ist: Euporos SA schenkt jedem Kind ein Guthaben von 10 Franken pro 1000 Franken im Vorjahr getätigte Einkäufe.

§ 3. Bei Erreichen des Alters zur Selbstverwaltung überreicht die Firma dem Kontoinhaber ein wertvolles Überraschungsgeschenk, anlässlich seiner ersten Bestellung als Erwachsener.

Artikel 6: Allgemeine Regeln

§ 1. Über eventuelle von Euporos SA beschlossene zukünftige Abänderungen der Besonderen Vertragsbedingungen muss per Email oder auf Postweg informiert werden; ein Schweigen des Kunden während der zwei darauffolgenden Monate wird als erteilt geltende Genehmigung ausgelegt. Falls der Kunde seine Uneinigkeit schriftlich zum Ausdruck bringt, wird Euporos SA ihn bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres von den unveränderten Vertragsbedingungen profitieren lassen, kann sein Konto jedoch nach Ablauf dieses Datums schließen.

§ 2. Es gelten des Weiteren die besonderen Vertragsbedingungen des Lagervertrags (frz. CS) sowie die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (frz. CDV).